DÄBL: Unzufriedenheit über Vergütung für CT-Angiografie der Herzgefäße
Samstag, 21. Dezember 2024
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Berlin – Ab Januar ist die CT-Angiografie der Herzkranzgefäße (CCTA) eine Leistung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Berufsverband der Deutschen Radiologie (BDR) zeigen sich jedoch unzufrieden mit der festgelegten Vergütung. Anfang des Jahres hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die CCTA bei Verdacht auf chronische/stabile KHK zur ambulanten Kassenleistung gemacht. Daraufhin waren die KBV und der GKV-Spitzenverband aufgerufen, bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Januar eine Abbildung im EBM und in der Qualitätsrichtlinie (QS) zu verhandeln. Allerdings konnten sich beide Seiten nicht einigen. Während im Falle der QS-Richtlinie im kommenden Jahr nach einem neuen Kompromiss gesucht werden soll, hat der Erweiterte Bewertungsausschuss in der vergangenen Woche eine Entscheidung in der Vergütungsfrage gefällt. Der Einführung der Gebührenordnungsposition zur Abrechnung einer CCTA habe es sich um den „vermutlich wichtigsten – weil mit erheblichem Ambulantisierungspotenzial einhergehenden – EBM-Beschluss dieses Jahres“ gehandelt, hatte der BDR dazu erklärt. Er beinhaltet im Wesentlichen zwei neue EBM-Positionen, nämlich die radiologische Leistung einschließlich der nativen computertomografischen Darstellung des Herzens mit Bestimmung des Koronarkalks (34370), die mit 1.285 Punkten (159,26 Euro) bewertet ist, und die interdisziplinäre Fallkonferenz im Anschluss an unklare oder komplexe Bildbefunde (34371), die mit 128 Punkten (15,86 Euro) bewertet wird. Die Vergütung der beiden neuen Leistungen erfolgt vorerst extrabudgetär. Die KBV zeigt sich unzufrieden mit den festgelegten Summen. „Der Beschluss wurde gegen die Stimmen der KBV gefasst, da sie die Vergütung für zu niedrig hält“, erklärt sie. Grundlage für die Forderungen seien die aus ihrer Sicht höheren Zeitaufwände für die Durchführung der Untersuchung gewesen sowie zusätzliche Kosten für die technische Ausstattung im Vergleich zu anderen computertomografischen Leistungen im EBM. Außerdem habe sie darauf hingewiesen, dass es bereits Selektivverträge verschiedener Krankenkassen zu deutlich höheren Vergütungen gibt. Zusätzlich zu den Vergütungssummen wurden ausführliche Hinweise eingeführt, unter welchen einschränkenden Bedingungen nach einer Herz-CT ergänzend eine invasive Koronarangiografie (ICA) veranlasst werden kann. Anders als bei der Vergütung habe sich die KBV in anderen, strukturellen Punkten durchsetzen können. Das gelte beispielsweise bei der Ablehnung von Vorgaben zur radiologisch-kardiologischen Abstimmung bei auffälligen Befunden als Abrechnungsvoraussetzung. Auch hätten umfangreiche Vorgaben des GKV-Spitzenverbands zur Durchführung von Herzkatheteruntersuchungen bei der Verdachtsdiagnose oder einer bereits bekannten chronischen koronaren Herzkrankheit abgewendet werden können. Stattdessen sei der Bewertungsausschuss dem Vorschlag der KBV gefolgt, einen Prüfauftrag zum Regelungsbedarf in Abhängigkeit von den Evaluationsergebnissen aufzunehmen und ansonsten auf die bereits in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung G-BA enthaltenen Regelungen zu verweisen. Auch die Forderung des GKV-SV nach einer verpflichtenden Angabe einer Begründung für die Durchführung einer CT-Koronarangiografie bei Vorliegen einer Vortestwahrscheinlichkeit von über 50 Prozent sei abgelehnt worden. BDR-Präsident Hermann Helmberger hingegen kritisierte, der Erweiterte Bewertungsausschuss sei bei seinem Beschluss „ausschließlich der Argumentation des GKV-SV gefolgt“. Das betreffe die Zeiten für Untersuchung und Auswertung ebenso wie die Ablehnung der Berücksichtigung eines Investitionsanteils für die aktuelle Gerätetechnologie, die im Vergleich zur abgebildeten Standardtechnik die Zahl der nicht diagnostischen Untersuchungen deutlich reduzieren könne. „Die Entscheidung ist insofern nicht nachvollziehbar als die Fachvertreter zusammen mit der KBV für beide Punkte eine belastbare Kalkulation vorgelegt und argumentativ untermauert hatten“, erklärte der Verbandspräsident. Der jetzige Beschluss führe zu einer Situation, die die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit CCTA zumindest deutlich erschweren dürfte, da die notwendigen Investitionen in Gerätetechnik und Ausbildung nicht abgebildet seien. Das könne auch die Absicht einer Senkung von Herzkatheteruntersuchungen zugunsten der Computertomografie gefährden. „Sollte das dem GKV-SV nicht bewusst gewesen sein, dass er seinen Versicherten mit dieser Strategie einen Bärendienst erweist?“, so Helmberger. Der BDR fordere deshalb weiterhin alle Verhandlungspartner dazu auf, „alle Hebel zur Korrektur zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu nutzen“. © lau/aerzteblatt.de https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/156571/Unzufriedenheit-ueber-Verguetung-fuer-CT-Angiografie-der-Herzgefaesse? |