Dr. Siegfried Raith
Wildentenweg 6
91056 Erlangen
Tel. 09135-1513
Mobil 0172-8624928
Sehr geehrte Mitglieder des Radiologenverbandes,
mit den nachfolgenden Ausführungen möchte ich Sie über den Sinn einer außergerichtlichen handelsrechtlichen Streitschlichtung auf dem Gebiet radiologischer bildgebender Systeme informieren und erläutern, welche besondere Dienstleistung ich hierbei anbiete.
Neben meiner früheren Berufstätigkeit als Entwicklungsleiter und später Geschäftsführer der Röntgenfirma Hofmann in Erlangen war ich über 30 Jahre lang von der IHK Nürnberg als Sachverständiger für Röntgendiagnostikanlagen öffentlich bestellt und habe da vorwiegend Gutachten bei technischen Streitfällen auf dem Gebiet der radiologischen Bildgebung im Auftrag von Gerichten angefertigt. So konnte ich in dieser Zeit auch sehr viele Gerichtsverfahren über technische Streitfälle miterleben. Meine Erfahrung aus den vielen Gerichtsverfahren möchte ich nutzen, um Ihnen Beratung bei technischen Handelsstreitigkeiten anzubieten und bei der außergerichtlichen Streitbeilegung zu helfen. Dazu will ich kurz erläutern, wie ein Gerichtsverfahren bei technischem Handelsstreit normalerweise abläuft und warum bei fast allen Streitfällen eine außergerichtliche Klärung der Sache vorteilhafter ist.
Technischer Handelsstreit vor Gericht:
Es beginnt mit der Eingabe der Klageschrift durch den Kläger an das zuständige Landge- richt, Abteilung Handelssachen. Daraufhin schickt der Beklagte nach kurzer Frist eine Klage- erwiderung. Falls es keinen weiteren Schriftverkehr gibt, lädt das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung. Diese beginnt immer mit der Bemühung des Richters, die Streitparteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Das ist fast nie erfolgreich, weil die Parteien doch nicht vor Gericht gegangen wären, wenn sie sich hätten gütlich einigen wollen. Dann wird der Streitgegenstand besprochen und von beiden Parteien aus deren eigener Sicht erläutert. Wenn dadurch der Richter den Eindruck bekommt, dass er die Sache selbst überblickt und aus seinem eigenen juristischen Wissen und seiner allgemeinen Erfahrung ein gut begründetes Urteil abfassen kann, dann wird er nicht lange nach dieser Verhandlung tatsächlich ein Urteil fällen und damit den Rechtsstreit beenden. Das passiert aber nur in sehr einfachen Streitfällen und immer auch nur dann, wenn der Richter in seiner Urteilsbe- gründung keine technischen Argumente anführen muss.
In komplizierteren Streitfällen wird oftmals entweder in der Klageschrift oder in der Klageerwiderung für eine Behauptung einer Streitpartei als Beweis „Sachverständigengutachten“ angeboten. Damit ist die Hinzuziehung eines Gerichts-Sachverständigen fast schon sicher.
Der Richter kann aber auch von sich aus vorschlagen, dass die technischen Behauptungen beider Parteien doch besser erst einmal von einem technischen Sachverständigen abgeklärt und in einem Gutachten dargelegt und beurteilt werden sollten. Dagegen wird keine Partei etwas einwenden, zumal die Kosten für ein Sachverständigengutachten in Anbetracht der meist hohen Streitsumme kaum ins Gewicht fallen. Sowohl die beiden Streitparteien als auch deren Rechtsanwälte glauben ja meistens, das angeforderte Gutachten würde es dem Rich- ter dann ermöglichen, recht bald ein gut begründetes Urteil zu fällen. Aber damit sitzen alle Beteiligten – außer dem Richter – einem großen Irrtum auf. Diese Erkenntnis habe ich auch selbst erst gegen Ende meiner Gutachtertätigkeit für Gerichte gewonnen.
Ein Gerichtsgutachter ist gehalten, seine Ausführungen so einfach und allgemeinverständlich wie möglich zu halten, damit sie auch ein Laie verstehen kann. Totaler Laie ist dabei aber nur der Richter; die Streitparteien haben dagegen meistens ein sehr gutes technisches Ver- ständnis, weil sie die technischen Geräte entweder herstellen, installieren, reparieren oder selbst anwenden.
Warum das Gerichtsgutachten den Richter nicht dazu bringt, ein Urteil zu fällen, ist eigentlich einfach zu erklären und zu verstehen. Wenn der Richter ein Sachverständigengutachten liest, dann wird er dadurch nicht selbst sachverständig. (In Analogie: Wenn man viele ärztliche Befunde liest, wird man dadurch auch nicht zum Mediziner, und wenn man viele Gedichte liest, wird man dadurch kein Dichter.) Dem Richter wird der technische Streitfall bestenfalls etwas klarer, und er wird die Ausführungen des Sachverständigen vielleicht ganz einleuchtend und im günstigsten Fall für sehr glaubwürdig finden. Der Richter kann wegen seiner fehlenden technischen Ausbildung aber selbst gar nicht entscheiden, ob die Erläute- rungen und Begründungen des Gutachters richtig sind oder ob sie nur glaubwürdig klingen, aber tatsächlich falsch sind. Da er also den Streitfall auch nach Kenntnis des Gutachtens selbst nicht beurteilen kann, ist es für ihn ratsam, auch kein Urteil darüber zu fällen. Er könnte ja in der Urteilsbegründung nicht einfach schreiben, der Sachverständige XY habe es so gesehen, sondern er müsste die technischen Argumente aus dem Gutachten in seine Urteilsbegründung übernehmen. Damit würde das Urteil aber leicht anfechtbar. Die unterlie- gende Partei brauchte nur einen Sachverständigen heranzuziehen, der den Sachverhalt in anderer Weise und genau in ihrem Sinne darzustellen weiß.
Es ist dem Handelsrichter sicherlich nicht verboten, ein Urteil mit technischer Begründung aus dem vorliegenden Gutachten zu fällen, aber es kommt meines Wissens im tatsächlichen Leben nicht vor. Mir ist zumindest in meiner langen Tätigkeit für Gerichte kein derartiger Fall bekannt geworden. Das ist keinesfalls eine Gesetzmäßigkeit, sondern nur eine aus der Erfahrung gewonnene Regel, auf die man sich aber verlassen kann.
Der Streitfall zieht sich vor Gericht nach Vorliegen eines Gutachtens endlos hin. Es werden Schriftsätze der Parteien zum Gutachten eingereicht und der Gutachter zu Stellungnahmen gebeten, eventuell werden von ihm Ergänzungsgutachten verlangt. Wenn eine Partei glaubhaft macht, das Gutachten sei fehlerhaft, wird vielleicht ein zusätzliches (Ober-)Gutachten von einem anderen Sachverständigen angefordert. Ständig wird der Richter die Parteien ermuntern, sich mit Hilfe des vorliegenden Gutachtens miteinander zu einigen. Irgendwann werden die Parteien die lange Dauer des Gerichtsstreites wegen der Mühe und der Kosten so leid sein, dass sie sich tatsächlich finanziell einigen und damit den Gerichtsstreit beenden. Bei einem solchen Streitende hat der Richter sachlich nichts falsch gemacht, und es gibt keine Fortsetzung des Streites in der nächsthöheren Instanz.
Die Lehre daraus:
Liegt in einem technischen Handelsstreit ein technisches Gerichtsgutachten vor, geht das Gerichtsverfahren unbemerkt in ein Mediationsverfahren über.
Der technische Gutachter erfüllt in diesem Mediationsverfahren mit seinem Gutachten die Aufgabe eines sachverständigen Schlichters, aber ohne die Befugnis, das Mediationsverfahren selbst zu steuern. Auch wenn er nicht die Aufgabe hatte, in dem finanziellen Streit einenbestimmten Einigungs-Geldbetrag zu benennen, so hat er doch zu allen technischen Fragen des Beweisbeschlusses Stellung nehmen müssen. Und in diesem Beweisbeschluss hat der Richter zuvor als „Aufgabenliste“ für den Sachverständigen alle technischen Fragen oder Behauptungen aufgelistet, die zwischen den Parteien strittig waren. Insofern hat ein Sach- verständigengutachten in einem gerichtlichen Handelsstreit schon einen gewissen Wert; er besteht aber nicht darin, den Richter für eine Urteilsfindung zu ertüchtigen. Das Gutachten dient ausschließlich als unverbindliche Einigungshilfe für die Streitparteien.
Das Gerichtsverfahren ist durch das Gutachten zu einem Mediationsverfahren mit dem Rich- ter als technisch wenig verständigem Mediator geworden, der das Verfahren weiterhin leitet, ohne an eine Zeitvorgabe zur Beendigung des Verfahrens gebunden zu sein. Im Gegensatz zu privaten Mediations- oder Schlichtungsverfahren hat dieses gerichtliche Verfahren den Nachteil oder zumindest die Eigenart, dass keine der beiden Parteien aus diesem Verfahren wieder herauskommt, ohne sich mit der Gegenpartei geeinigt zu haben. Der Kläger könnte natürlich seine Klage zurücknehmen, würde damit aber den Gerichtsstreit vollständig verlo- ren haben, weshalb das nicht passiert. Bei Zustimmung beider Streitparteien kann allerdings ein Gerichtsverfahren zu jedem Zeitpunkt so lange wie nötig unterbrochen werden, um den Versuch einer außergerichtlichen Einigung zu machen. Darauf wird nur selten hingewiesen.
Sie sehen daraus, dass ein Handelsstreit vor Gericht sehr viele Nachteile hat. Meiner Ansicht nach ist eine Klage bei Gericht nur dann sinnvoll, wenn man sehr gute Chancen hat, den Rechtsstreit zu 100 % zu gewinnen, ohne einen technischen Sachverständigen im Verfahren zu benötigen. Das ist nur bei sehr klarer Rechtslage zu erwarten. In allen anderen Fällen sind außergerichtliche Einigungsverfahren vorzuziehen.
Je nach Einzelfall sind Mediation, Schlichtung, Schiedsgutachten oder Schiedsgericht sinn- volle Verfahren. Alle diese Methoden sind auf der Internetseite der DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., www.disarb.org) gut beschrieben. Wenn aber die Gegenseite einer außergerichtlichen Streitbeilegung noch gar nicht zugestimmt hat, sollte ein sog. sach- verständiger Vermittler damit beauftragt werden, die andere Partei mit guten Argumenten hierfür zu gewinnen.
Angebot für die Mitglieder des Radiologenverbandes:
Bei einem anstehenden oder schon bei Gericht laufenden Handelsstreit biete ich Ihnen eine kostenlose telefonische Beratung des Streitfalles an. Diese umfasst die Besprechung des Falles in allen technischen Einzelheiten einschließlich Durchsicht aller Dokumente und die Beratung zur Auswahl der für den vorliegenden Fall besten Methode der Streitbeilegung (d.h. kostenloses Konfliktmanagement). Es handelt sich nicht um eine juristische Beratung, sondern um Hilfe zur Streitbeilegung aus meiner beruflichen Erfahrung als Sachverständiger. Dabei setze ich keine Grenze für die Anzahl und Dauer der Telefonate. Nur wenn ich auf Ihren Wunsch hin Schriftsätze verfassen, andere Personen kontaktieren oder anderweitig tätig werden sollte, würde ich das in Rechnung stellen.
Weitere Information über meine Person und die angebotene Dienstleistung erhalten Sie auf meiner Internetseite www.copyraith.de oder auf der Homepage des BDR (Anzeigenmarkt, Angebote anderer Dienstleister).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Siegfried Raith